Die Scheidungskosten stehen im Gesetz — sie hängen am Verfahrenswert, und der hängt an Ihrem Einkommen. Der Rechner führt Sie in vier Schritten durch die gesetzlichen Gebührentabellen. Danach prüfen Sie, ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt.
Über die Bewilligung entscheidet ausschließlich das Familiengericht auf Ihren Antrag hin. Der Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht; die Kanzlei stellt ihn für Sie.
Scheidungskosten sind kein Angebot, das eine Kanzlei frei kalkuliert. Sie ergeben sich aus zwei gesetzlichen Tabellen. Wer den Weg einmal gesehen hat, kann jede Rechnung nachvollziehen.
Grundlage ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen. Hinzu kommt in der Praxis ein Zuschlag für Vermögen, das über einen Freibetrag hinausgeht; abgezogen wird ein Betrag je unterhaltsberechtigtem minderjährigem Kind. Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, hat er einen eigenen Wert: je Anrecht 10 Prozent des Dreimonatsnettos beider Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 Euro. Da jeder Ehegatte in der Regel mindestens ein Anrecht hat, sind zwei Anrechte der Normalfall. Beide Werte werden zusammengerechnet, denn Scheidung und Folgesachen gelten als ein Verfahren.
Zum Gesamtwert gehört ein fester Tabellenbetrag. Für das Scheidungsverfahren in erster Instanz fällt davon das Doppelte an — eine 2,0-Gebühr. Sie wird zunächst vom Antragsteller als Vorschuss eingezahlt.
Aus demselben Wert ergibt sich ein zweiter Tabellenbetrag. Der Anwalt erhält daraus eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung und eine 1,2-fache Terminsgebühr für den Gerichtstermin, dazu eine Auslagenpauschale von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Auf alles zusammen kommt die Umsatzsteuer von 19 Prozent.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt.
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Für die bloße Zustimmung zur Scheidung braucht der andere Ehegatte jedoch keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Ein Anwalt darf allerdings immer nur eine Seite vertreten: Der zustimmende Ehegatte ist nicht mitvertreten, wird nicht beraten und kann keine eigenen Anträge stellen. Wo Unterhalt, Vermögen oder der Umgang mit den Kindern strittig sind, ist ein zweiter Anwalt die sichere Wahl.
| Wer zahlt | Rechtsgrundlage | |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | Beide je zur Hälfte. Der Antragsteller zahlt zunächst den vollen Vorschuss und kann die Hälfte später erstattet verlangen. | § 150 Abs. 1 FamFG — die Kosten werden gegeneinander aufgehoben |
| Eigener Anwalt | Jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. | § 150 Abs. 1 FamFG |
| Nur ein Anwalt beteiligt | Dessen Kosten trägt allein der Ehegatte, der ihn beauftragt hat — auch wenn beide von der Scheidung profitieren. Eine Kostenteilung ist nur durch Vereinbarung möglich. | Vertragliche Vereinbarung; § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG |
| Verfahrenskostenhilfe bewilligt | Die Staatskasse übernimmt Gerichts- und eigene Anwaltskosten, gegebenenfalls gegen Monatsraten über höchstens 48 Monate. | § 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO |
Der Verfahrenswert wird vom Familiengericht nach Ermessen festgesetzt. Der Rechner bildet die gesetzlichen Tabellen und die verbreitete Gerichtspraxis ab — die tatsächliche Festsetzung kann davon abweichen, nach oben wie nach unten.
Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Sorge- und Umgangsrecht haben eigene Verfahrenswerte. Werden sie im Verbund mitverhandelt, steigt der Gesamtwert und damit steigen beide Gebühren. Der Rechner rechnet nur Scheidung und Versorgungsausgleich.
Ob eine Scheidung Aussicht auf Erfolg hat, welche Ansprüche bestehen und was taktisch sinnvoll ist, kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beurteilen. Diese Seite gibt Rechenwege wieder, keinen Rechtsrat (§ 2 RDG).
Wir nennen keine Quoten, keine Durchschnittsergebnisse und keine Aussichten. Wer Ihnen im Familienrecht ein Ergebnis in Aussicht stellt, bevor er die Akte kennt, sagt Ihnen etwas, das er nicht wissen kann.
Trennungen verlaufen nicht immer friedlich. Wenn Sie sich bedroht fühlen, ist die Kostenfrage nicht die erste Frage. Das Hilfetelefon ist rund um die Uhr erreichbar, kostenfrei, auf Wunsch anonym und in mehreren Sprachen. Es berät auch, wenn Sie nur überlegen, ob Sie etwas unternehmen sollen.
Bei akuter Gefahr wählen Sie die 110. Gewaltschutzanordnungen und Wohnungszuweisungen sind Eilverfahren; dafür ist kein Scheidungsantrag nötig.
Es gibt keinen Pauschalpreis. Die Kosten hängen am Verfahrenswert, und der bemisst sich nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Bei einem gemeinsamen Monatsnetto von 4.400 Euro, einem Kind und einem durchgeführten Versorgungsausgleich mit zwei Anrechten ergibt sich ein Verfahrenswert um 15.000 Euro; daraus folgen rund 690 Euro Gerichtskosten und rund 2.290 Euro für einen Anwalt einschließlich Umsatzsteuer. Bei niedrigerem Einkommen sind es entsprechend weniger, bei höherem mehr.
Vom dreifachen gemeinsamen Monatsnetto beider Ehegatten (§ 43 FamGKG). In der Gerichtspraxis kommt ein Zuschlag für Vermögen oberhalb eines Freibetrags hinzu, und für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind wird ein Betrag abgezogen. Diese Zu- und Abschläge stehen nicht im Gesetz und fallen je nach Oberlandesgericht unterschiedlich aus. Der Mindestwert beträgt 3.000 Euro.
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Wer den Scheidungsantrag stellt, braucht einen Anwalt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt deshalb ein Anwalt — er vertritt aber nur eine Seite und darf die andere nicht beraten.
Wird die Scheidung ausgesprochen, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG): Die Gerichtskosten tragen beide je zur Hälfte, seine eigenen Anwaltskosten trägt jeder selbst. Ist nur ein Anwalt beteiligt, zahlt ihn allein derjenige, der ihn beauftragt hat — es sei denn, die Eheleute vereinbaren etwas anderes.
Verfahrenskostenhilfe ist die Prozesskostenhilfe des Familienrechts (§ 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Die Staatskasse übernimmt Gerichts- und eigene Anwaltskosten, wenn Ihr Einkommen nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge und der Wohnkosten nicht ausreicht. Bleibt ein einzusetzendes Einkommen von 20 Euro oder mehr, wird gegen Monatsraten bewilligt — höchstens 48 Raten. Entschieden wird ausschließlich vom Gericht auf Antrag.
Er hat einen eigenen Verfahrenswert von 10 Prozent des Dreimonatsnettos je Anrecht, mindestens 1.000 Euro insgesamt (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Dieser Wert wird zum Wert der Ehesache addiert; daraus wird eine einzige Gerichts- und eine einzige Anwaltsgebühr gebildet. Er läuft von Amts wegen mit, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat und er nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Die Gebührentabellen stammen aus der Fassung des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (in Kraft seit 1. Juni 2025), die Freibeträge für die Verfahrenskostenhilfe aus der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (in Kraft seit 1. Januar 2026). Der genaue Stand wird unter dem Rechner angezeigt und ist als offene Datei hinterlegt.
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