Umgangsrecht und Sorgerecht: Was nach der Trennung gilt
Umgang und Sorge sind zwei verschiedene Dinge, und sie werden häufig verwechselt. Der Umgang regelt, wann das Kind bei wem ist. Die elterliche Sorge regelt, wer für das Kind entscheidet. Beides bleibt nach einer Trennung im Regelfall bestehen und muss nicht beantragt werden. Der Kostenschätzer rechnet nur Scheidung und Versorgungsausgleich; eine Kindschaftssache hat einen eigenen Verfahrenswert und ist dort nicht enthalten.
Wem steht das Umgangsrecht zu?
Die Vorschrift beginnt nicht bei den Eltern, sondern beim Kind.
§ 1684 Abs. 1 und 2 BGB: „(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“Zwei Folgerungen sind praktisch wichtig. Der Umgang ist auch eine Pflicht — er lässt sich nicht ohne Weiteres abwählen. Und Absatz 2 begründet die sogenannte Wohlverhaltenspflicht: Wer den Kontakt zum anderen Elternteil untergräbt, verletzt eine eigenständige gesetzliche Pflicht.
Feste Umgangszeiten gibt das Gesetz nicht vor. Es gibt kein gesetzliches „jedes zweite Wochenende“. Was angemessen ist, richtet sich nach Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen des Kindes.
Was ändert sich durch die Trennung an der elterlichen Sorge?
Die gemeinsame elterliche Sorge überdauert die Trennung. Sie endet weder mit dem Auszug noch mit der Scheidung; wer sie allein übertragen haben will, muss das beim Familiengericht beantragen (§ 1671 BGB).
Für den Alltag trennt das Gesetz die Entscheidungsebenen. Nach § 1687 Abs. 1 BGB entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens — was es zu Abend gibt, welche Freunde besucht werden, wann Hausaufgaben gemacht werden. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist dagegen gegenseitiges Einvernehmen erforderlich: Schulwahl, Umzug ins Ausland, größere medizinische Eingriffe, Religionszugehörigkeit.
Waren die Eltern nie verheiratet, steht die Sorge zunächst der Mutter zu, sofern nicht Sorgeerklärungen abgegeben wurden (§ 1626a BGB). Ein Vater ohne Sorgerecht hat gleichwohl das Umgangsrecht nach § 1684 BGB — Umgang setzt kein Sorgerecht voraus.
Ein Antrag nach § 1671 BGB muss außerdem nicht die gesamte Sorge betreffen. Häufig geht es nur um einen Teilbereich, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge. Ein solcher Teilantrag ist der mildere Weg und wird von den Gerichten eher zugesprochen als die Übertragung der Alleinsorge.
Der Kostenschätzer rechnet Scheidung und Versorgungsausgleich. Eine Kindschaftssache hat mit 5.000 Euro einen eigenen gesetzlichen Regelverfahrenswert (§ 45 Abs. 1 FamGKG) und erhöht den Gesamtwert, wenn sie im Verbund geführt wird. Für die Scheidung selbst zeigt der Rechner die Größenordnung.
Zum KostenschätzerWie schnell entscheidet das Familiengericht?
Anders als in vielen anderen Verfahren schreibt das Gesetz hier ein Tempo vor.
§ 155 Abs. 1 und 2 FamFG: „(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. […] Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.“Das Verfahren ist zugleich auf Einigung angelegt: Nach § 156 FamFG soll das Gericht in jeder Lage auf ein Einvernehmen hinwirken und auf Beratungsangebote hinweisen. Kommt eine Einigung zustande, kann sie als Vergleich gerichtlich gebilligt und damit vollstreckbar werden. Für das Kind kann ein Verfahrensbeistand bestellt werden (§ 158 FamFG); das Jugendamt wirkt nach § 162 FamFG mit.
Vor dem gerichtlichen Weg steht in der Praxis regelmäßig die Beratung durch das Jugendamt. Sie ist kostenfrei und häufig schneller als jedes Verfahren; eine dort erzielte Einigung kann anschließend gerichtlich gebilligt werden.
Wird eine bestehende Umgangsregelung dauerhaft oder wiederholt erheblich unterlaufen, kann das Gericht nach § 1684 Abs. 3 BGB eine Umgangspflegschaft anordnen. Zum Schutz des Kindes kann der Umgang nach Absatz 4 eingeschränkt oder ausgeschlossen werden — auf Dauer allerdings nur, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre.
Was kostet ein Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren?
Der Wert einer Kindschaftssache hängt nicht vom Einkommen ab, sondern steht im Gesetz. Er beträgt nach § 45 Abs. 1 FamGKG 5.000 Euro — dieser Betrag gilt seit dem 1. Juni 2025; zuvor waren es 4.000 Euro. Erfasst sind unter anderem die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, das Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und die Kindesherausgabe.
Nach Absatz 2 wird die Sache auch dann als ein Gegenstand bewertet, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Nach Absatz 3 kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der Regelwert im Einzelfall unbillig ist.
Wird eine Kindschaftssache im Verbund mit der Scheidung geführt, erhöht sie den Gesamtwert und damit beide Gebühren. Der Kostenschätzer rechnet Kindschaftssachen bewusst nicht mit. Reicht das Geld nicht, kommt auch hier Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Wenn Gewalt oder Bedrohung im Spiel ist
Geht es nicht um die Ausgestaltung des Umgangs, sondern um Gewalt oder Bedrohung, ist das ein anderer Weg — und ein schnellerer. Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und die Zuweisung der Wohnung sind Eilverfahren. Sie setzen weder eine Scheidung noch ein laufendes Umgangsverfahren voraus, und das Familiengericht kann sie durch einstweilige Anordnung treffen (§ 214 FamFG).
Bei akuter Gefahr wählen Sie die 110. Beratung und Vermittlung an Hilfeeinrichtungen bietet das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter 116 016 — rund um die Uhr, kostenfrei, auf Wunsch anonym und mehrsprachig. Für betroffene Männer gibt es das Hilfetelefon Gewalt an Männern unter 0800 1239900.
Dieser Abschnitt enthält bewusst keinen Verweis auf ein Rechenwerkzeug und keine Aufforderung, ein Formular auszufüllen. Wer akut bedroht ist, braucht kein Formular, sondern Hilfe — und die kommt unter den genannten Nummern schneller. Für die anwaltliche Vertretung in einem Gewaltschutzverfahren steht eine im Familienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region zur Verfügung.
Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.