Verfahrenskostenhilfe: Wenn das Geld für das Verfahren nicht reicht
Wer die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens nicht aufbringen kann, muss deshalb nicht darauf verzichten. Die Staatskasse übernimmt Gerichts- und eigene Anwaltskosten ganz oder gegen Raten — das ist die Verfahrenskostenhilfe. Ob sie für Sie in Betracht kommt, können Sie mit der Verfahrenskostenhilfe-Prüfung überschlagen; entschieden wird ausschließlich vom Familiengericht auf Antrag.
Was ist Verfahrenskostenhilfe?
Im Familienrecht heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe. Der Unterschied ist der Name, nicht die Sache.
§ 76 Abs. 1 FamFG: „Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.“Gedeckt sind die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen beigeordneten Rechtsanwalts. Nicht gedeckt sind Kosten der Gegenseite, soweit sie zu erstatten wären, und alles, was außerhalb des Verfahrens anfällt — etwa eine vorgerichtliche Beratung. Dafür gibt es die Beratungshilfe, die einem eigenen Gesetz folgt und beim Amtsgericht beantragt wird.
Verfahrenskostenhilfe ist außerdem kein Geschenk der Staatskasse an alle Beteiligten: Sie wird je Beteiligtem und je Verfahren bewilligt. Wer sie für die Scheidung erhält, hat sie damit nicht automatisch für eine Folgesache.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Prüfung hat zwei Seiten: eine wirtschaftliche und eine sachliche. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann — vorausgesetzt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Bei einer Scheidung ist die sachliche Seite selten das Problem: Liegen die Voraussetzungen der Scheidung vor, ist der Antrag nicht aussichtslos. Streitig wird es eher bei Folgesachen, die keine Aussicht auf ein besseres Ergebnis versprechen.
Vorrangig zu prüfen ist außerdem, ob ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten besteht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Ist der andere Ehegatte leistungsfähig, geht dieser Anspruch der Staatskasse vor.
Der Kostenschätzer zeigt, worum es der Höhe nach geht. Die Verfahrenskostenhilfe-Prüfung auf derselben Seite bildet anschließend die Freibeträge und die Ratenstaffel des § 115 ZPO nach. Beide Rechnungen sind unverbindlich; bewilligt wird ausschließlich vom Familiengericht auf Antrag.
Zum KostenschätzerWie wird das einzusetzende Einkommen ermittelt?
Die Rechnung ist eine Abzugsrechnung. Vom monatlichen Einkommen werden nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgezogen: ein Freibetrag für die Partei selbst, bei Erwerbstätigkeit ein zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag, Unterhaltsfreibeträge für unterhaltsberechtigte Personen, die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie weitere Beträge für besondere Belastungen. Der Rest ist das einzusetzende Einkommen.
Die Beträge stehen nicht in der Zivilprozessordnung. Das Gesetz verweist auf die Regelbedarfsstufen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; die daraus abgeleiteten Zahlen werden jährlich im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Maßgeblich sind nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung gelten.
Für 2026 gilt die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026) vom 19. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 360, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Die bundesweiten Freibeträge betragen danach 619 Euro für die Partei, 282 Euro als Erwerbstätigenfreibetrag, 619 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner, 496 Euro für weitere Erwachsene im Haushalt, 518 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren, 429 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren und 393 Euro für Kinder bis 5 Jahre. Für den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München gelten nach § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO höhere Sätze.
Wann wird gegen Monatsraten bewilligt?
Verfahrenskostenhilfe ist nicht nur ein Alles-oder-nichts. Bleibt ein einzusetzendes Einkommen, wird gegen Raten bewilligt.
§ 115 Abs. 2 ZPO: „Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.“Zwei Grenzen sind daraus zu merken. Nach unten: Unter 10 Euro Rate wird ratenfrei bewilligt — das entspricht rechnerisch einem einzusetzenden Einkommen unter 20 Euro. Nach oben: höchstens 48 Raten, unabhängig davon, wie viele Instanzen durchlaufen werden.
Eine dritte Grenze steht in Absatz 4: Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. In einem günstigen Verfahren kann die Bewilligung also auch bei niedrigem Einkommen ausbleiben.
Was ist mit Vermögen — und wie wird beantragt?
Neben dem Einkommen ist nach § 115 Abs. 3 ZPO auch das Vermögen einzusetzen, soweit das zumutbar ist; die Vorschrift verweist dafür auf § 90 SGB XII. Angemessenes selbst bewohntes Wohneigentum und angemessene Altersvorsorge bleiben danach in der Regel unangetastet, Ersparnisse oberhalb eines Schonbetrags dagegen nicht. Diese Prüfung lässt sich nicht in drei Eingabefeldern abbilden — die Verfahrenskostenhilfe-Prüfung auf dieser Seite lässt sie deshalb bewusst aus und weist darauf hin.
Beantragt wird die Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht, im Scheidungsverfahren üblicherweise zusammen mit dem Scheidungsantrag. Beizufügen ist die amtliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen. Die Kanzlei stellt den Antrag mit.
Zwei Punkte werden häufig übersehen. Erstens: Verbessern sich die Verhältnisse später wesentlich, kann das Gericht die Entscheidung über die Zahlungen nach § 120a ZPO ändern; die Angaben sind also nicht mit der Bewilligung erledigt. Zweitens: Die Bewilligung befreit nicht davon, der Gegenseite im Fall einer Kostenentscheidung deren Kosten zu erstatten — bei der Scheidung selbst werden die Kosten allerdings nach § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben.
Wie hoch die Kosten ohne Verfahrenskostenhilfe ausfielen, zeigt der Kostenschätzer; wovon der Verfahrenswert abhängt, steht dort unter dem Rechner. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, beurteilt eine im Familienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region.
Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.