Zum Kostenschätzer

Versorgungsausgleich: Was bei der Scheidung mit der Rente geschieht

Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Er ist keine Zahlung von einem Ehegatten an den anderen, sondern eine Teilung der Anrechte selbst — jeder erhält die Hälfte dessen, was der andere während der Ehe aufgebaut hat. Im Kostenschätzer erhöht er den Verfahrenswert und damit die Gebühren; rechtlich ist er eine eigenständige Folgesache mit eigenen Regeln.

Was wird beim Versorgungsausgleich geteilt?

Der Versorgungsausgleich betrifft ausschließlich Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität. Erfasst sind die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, die betriebliche Altersversorgung und private Verträge, die auf eine Rente gerichtet sind.

Der Maßstab ist die Halbteilung: Jeder Ehegatte erhält die Hälfte der Anrechte, die der andere in der Ehezeit erworben hat. Regelfall ist die interne Teilung — das Anrecht wird beim selben Versorgungsträger geteilt, sodass für beide ein eigenes Konto entsteht. Eine spätere Abhängigkeit voneinander besteht damit nicht.

Nicht zum Versorgungsausgleich gehören Sparguthaben, Wertpapiere und Immobilien. Sie sind Gegenstand des Zugewinnausgleichs, der eine eigene Folgesache mit eigenem Verfahrenswert ist.

Lässt sich ein Anrecht beim eigenen Träger nicht sinnvoll teilen, sieht das Gesetz die externe Teilung vor (§ 14 VersAusglG): Der Ausgleichswert wird dann bei einem anderen Versorgungsträger für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet. Praktisch betrifft das vor allem betriebliche und private Anrechte.

Welcher Zeitraum zählt?

Der maßgebliche Zeitraum ist gesetzlich festgelegt und knüpft gerade nicht an die Trennung an.

§ 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG: „(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.“

Daraus folgt ein praktisch bedeutsamer Punkt: Zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags erworbene Anrechte werden noch geteilt. Wer sich vor Jahren getrennt hat und den Antrag erst jetzt stellt, teilt die gesamte Zwischenzeit mit. Wann ein Antrag frühestens gestellt werden kann, steht unter Trennungsjahr und Scheidungsantrag.

Den Versorgungsausgleich in die Kosten einrechnen

Der Kostenschätzer führt den Versorgungsausgleich als eigenen Wertbestandteil: je Anrecht 10 Prozent des Dreimonatsnettos beider Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 Euro (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Über die Höhe der Anrechte selbst sagt er nichts — die ermitteln die Versorgungsträger im Verfahren.

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Muss der Versorgungsausgleich beantragt werden?

Anders als Unterhalt oder Zugewinn muss der Versorgungsausgleich nicht eingeklagt werden. Das Gericht entscheidet über ihn zusammen mit der Scheidung von Amts wegen und holt dafür bei allen Versorgungsträgern Auskünfte ein. Das ist auch der Grund, warum ein Scheidungsverfahren selten schneller ist als die Auskunftserteilung.

§ 3 Abs. 3 VersAusglG: „Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“

Bei kurzer Ehe kehrt sich die Lage also um: Ohne Antrag findet kein Ausgleich statt. Wer in dieser Zeit deutlich mehr Anrechte erworben hat als der andere, sollte das kennen — und wer weniger erworben hat, ebenfalls.

Der Ablauf ist standardisiert: Beide Ehegatten füllen einen Fragebogen zu ihren Anrechten aus, das Gericht fragt bei den benannten Trägern an, und diese berechnen Ehezeitanteil und Ausgleichswert. Wer seine Träger nicht vollständig benennt, verzögert das gesamte Verfahren — die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn auch der Versorgungsausgleich entscheidungsreif ist.

Wann bleibt ein Anrecht ausgeglichen?

Nicht jedes Anrecht wird geteilt. Für Kleinbeträge sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, weil der Verwaltungsaufwand sonst außer Verhältnis stünde.

§ 18 VersAusglG: „(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.“

Ein fester Eurobetrag lässt sich daraus nicht ableiten und wird hier bewusst nicht genannt: Die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV wird jährlich durch Rechtsverordnung neu festgesetzt, und maßgeblich ist der Stand am Ende der Ehezeit. Die für ein bestimmtes Verfahren geltende Grenze ergibt sich deshalb erst aus dem Ehezeitende.

„Soll“ heißt außerdem: Das Gericht kann bei besonderen Umständen anders entscheiden. Eine Automatik ist die Vorschrift nicht.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja, auf zwei Wegen. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließen oder abweichend regeln (§§ 6 bis 8 VersAusglG). Eine solche Vereinbarung bedarf der Form des § 7 VersAusglG und unterliegt einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle — sie ist also nicht schon deshalb wirksam, weil sie notariell beurkundet wurde.

Daneben kennt das Gesetz die grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG. Der Ausgleich findet dann ausnahmsweise nicht statt, wenn er unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des beiderseitigen Verhaltens während der Ehe, grob unbillig wäre. Die Vorschrift wird eng ausgelegt; eine kurze Ehedauer allein genügt nicht, denn dafür gibt es bereits § 3 Abs. 3 VersAusglG.

Nicht jedes Anrecht ist im Zeitpunkt der Scheidung schon teilbar. Fehlt die Ausgleichsreife — etwa bei noch verfallbaren betrieblichen Anwartschaften oder bei ausländischen Anrechten —, bleibt es nach § 19 VersAusglG zunächst außen vor; ausgeglichen wird dann gegebenenfalls später über die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG. Und eine einmal getroffene Entscheidung ist nicht für immer festgeschrieben: § 51 VersAusglG lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Abänderung zu.

Weil der Versorgungsausgleich den Verfahrenswert erhöht, wirkt er sich unmittelbar auf die Kosten aus — was der Kostenschätzer abbildet. Reicht das Geld für das Verfahren nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Ob eine Vereinbarung im konkreten Fall trägt, beurteilt eine im Familienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region.

Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.

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