Zum Kostenschätzer

Trennungsjahr: Ab wann kann die Scheidung beantragt werden?

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Ob sie gescheitert ist, muss das Gericht aber in den meisten Fällen nicht ermitteln: Nach einem Jahr Getrenntleben und mit Zustimmung des anderen Ehegatten wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet. Das Trennungsjahr ist deshalb keine Wartefrist um ihrer selbst willen, sondern die Voraussetzung dieser Vermutung. Was das Verfahren voraussichtlich kostet, rechnet der Kostenschätzer; wann es beginnen kann, steht hier.

Wann gilt eine Ehe als gescheitert?

Das deutsche Recht kennt nur einen Scheidungsgrund. Er steht im ersten Absatz.

§ 1565 Abs. 1 BGB: „Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“

Zwei Merkmale müssen zusammentreffen: Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, und ihre Wiederherstellung ist nicht zu erwarten. Ein Verschulden ist nicht vorgesehen. Wer wen verlassen hat, spielt für die Scheidung keine Rolle — wohl aber unter Umständen für einzelne Folgesachen.

Weil das Scheitern ein innerer Zustand ist, wäre er im Verfahren schwer festzustellen. Genau deshalb arbeitet das Gesetz mit Vermutungen, die an eine nachprüfbare Größe anknüpfen: die Dauer des Getrenntlebens.

Was bedeutet Getrenntleben rechtlich?

Die häufigste Fehlvorstellung lautet, das Trennungsjahr beginne erst mit dem Auszug. Das Gesetz sagt etwas anderes.

§ 1567 Abs. 1 BGB: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“

Die Trennung innerhalb der Wohnung ist damit ausdrücklich vorgesehen. Verlangt wird eine getrennte Wirtschafts- und Lebensführung: keine gemeinsame Kasse, kein Waschen und Kochen füreinander, getrennte Schlafbereiche. Gemeinsame Aufgaben gegenüber den Kindern stehen dem nicht entgegen.

Ein Versöhnungsversuch schadet nicht ohne Weiteres: Nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht oder hemmt ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, die Fristen des § 1566 BGB nicht.

Weil das Trennungsdatum im Antrag anzugeben ist, lohnt es sich, den Beginn festzuhalten — etwa durch ein Schreiben an den anderen Ehegatten, die Ummeldung, getrennte Konten oder die Änderung der Steuerklasse. Sind sich beide Ehegatten über das Datum einig, wird es im Verfahren regelmäßig nicht weiter geprüft; wird es bestritten, kommt es auf nachweisbare äußere Umstände an.

Die Kosten vorher kennen

Der Kostenschätzer bildet die gesetzlichen Gebührentabellen ab: aus dem Dreimonatsnetto beider Ehegatten wird der Verfahrenswert, daraus die Gerichts- und die Anwaltsgebühr. Über den Zeitpunkt der Scheidung sagt er nichts — dafür ist das Trennungsdatum maßgeblich.

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Warum ein Jahr — und wann drei Jahre?

Die Ein-Jahres-Frist steht nicht allein. Sie wirkt nur zusammen mit der Zustimmung des anderen Ehegatten.

§ 1566 BGB: „(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.“

Daraus ergeben sich drei Lagen. Beide wollen die Scheidung und leben ein Jahr getrennt: Das Scheitern steht fest, es wird nicht geprüft. Einer will nicht: Nach einem Jahr müsste das Scheitern dargelegt und vom Gericht festgestellt werden — nach drei Jahren nicht mehr. Weniger als ein Jahr: Es bleibt nur die Härtefallregelung.

Die Zustimmung ist keine Zustimmung zu den Folgesachen. Wer der Scheidung zustimmt, gibt damit weder Unterhalt noch Zugewinn noch den Versorgungsausgleich auf.

Kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden?

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung die Ausnahme, und das Gesetz formuliert die Ausnahme streng.

§ 1565 Abs. 2 BGB: „Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Zwei Einschränkungen fallen auf. Die Härte muss die Fortsetzung der Ehe betreffen, nicht das Warten auf die Scheidung. Und die Gründe müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Wirtschaftliche Erwägungen, eine neue Beziehung oder das Bedürfnis nach einem Schlussstrich reichen dafür nicht.

Ob ein Sachverhalt diese Schwelle erreicht, ist eine Einzelfallfrage und wird von den Gerichten zurückhaltend beurteilt. Geht es um Bedrohung oder Gewalt, ist die Scheidung ohnehin nicht das schnellste Mittel: Gewaltschutzanordnungen und Wohnungszuweisungen sind Eilverfahren und setzen keinen Scheidungsantrag voraus. Bei akuter Gefahr gilt die 110, das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen ist unter 116 016 rund um die Uhr erreichbar.

Was aus dem Trennungsdatum praktisch folgt

Der Trennungszeitpunkt ist mehr als eine Formalie im Antrag. An ihn knüpfen mehrere Rechtsfolgen an, die nicht denselben Regeln folgen.

Für den Versorgungsausgleich kommt es dagegen nicht auf die Trennung an: Die Ehezeit endet nach § 3 Abs. 1 VersAusglG am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Zwischen Trennung und Zustellung erworbene Anrechte werden also noch geteilt — Einzelheiten unter Versorgungsausgleich.

Für den Unterhalt beginnt mit der Trennung der Anspruch auf Trennungsunterhalt, der mit der Rechtskraft der Scheidung endet; der nacheheliche Unterhalt ist ein eigener Anspruch. Das ist unter Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt dargestellt.

Für den Zugewinnausgleich gilt eine dritte Zeitmarke: Nach § 1384 BGB tritt für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstandes. Was danach erwirtschaftet wird, bleibt außen vor — was vorher entsteht, nicht.

Und für die Kosten: Reicht das Geld für das Verfahren nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht — siehe Verfahrenskostenhilfe. Ob ein Trennungsdatum im konkreten Fall trägt und wie es sich belegen lässt, beurteilt eine im Familienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region.

Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.

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